Jugendordnung des Schützenverein Ramelsloh 1898 e.V.

-          Anhang zur Satzung –

 

 

§ 1 Name und Mitgliedschaft

Die Jugend des Schützenverein Ramelsloh umfasst alle Vereinsmitglieder bis zum 21.

Lebensjahr (Jugendliche) und die Jugendleitung.

§ 2 Grundsätze

Die Jugend ist weltanschaulich und parteipolitisch neutral und tritt für Toleranz ein.

§ 3 Zweck

Die Jugend des Schützenverein Ramelsloh will unter Beachtung der Grundsätze des

freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates

a) den Jugendlichen die Ausübung des Schießsports als Teil der Jugendarbeit

ermöglichen und weiterentwickeln sowie durch allgemeine sportliche Betätigung die

körperliche Leistungsfähigkeit und Gesundheit der jungen Menschen fördern.

b) die Jugendlichen zur kritischen Auseinandersetzung mit ihrer Situation und ihren

Aufgaben in der modernen Gesellschaft befähigen und zu sozialem Engagement

anregen.

c) mit anderen öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe und

Bildungseinrichtungen zum Wohl der Jugend zusammenarbeiten.

d) durch Begegnungen und Wettkämpfe mit anderen Jugendgruppen die Bereitschaft

zur Verständigung wecken.

§ 4 Organe

Die Organe der Jugend des Schützenverein Ramelsloh sind

- die Jugendleitung

- die Jugendvollversammlung

- der/die Jugendsprecher/in

§ 5 die Jugendleitung

(I) Die Jugendleitung besteht aus

- einer beliebigen Anzahl von Jugendbetreuern, die vom Vereinsvorstand zu benennen

sind.

(II) Die Jugendleitung führt die Jugend des Schützenverein Ramelsloh. Die Jugendleitung

entscheidet über die Verwendung der Mittel, die der Jugend des Schützenverein Ramelsloh

vom Verein zur Verfügung gestellt werden. (Durch die Jugendleitung angenommene

Spenden sind an den Kassenwart abzuführen.)

§ 6 die Jugendvollversammlung

(I) Der Jugendvollversammlung gehören alle Jugendlichen i.S.d. § 1 an.

(II) Die ordentliche Jugendvollversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Sie ist vier

Wochen vorher durch die Jugendleitung unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.

Zur Bekanntgabe genügt ein Aushang im Schützenhaus.

Eine außerordentliche Jugendvollversammlung ist auf Antrag der Hälfte ihrer Mitglieder

einzuberufen oder wenn ein Jugendsprecher vorzeitig aus dem Amt ausscheidet (vgl. § 7

(V)).

(III) Die Jugendvollversammlung wird von einem Jugendbetreuer geleitet.

(IV) Aufgabe der Jugendvollversammlung ist

- Entgegennahme der Berichte der Jugendsprecher

- Wahl der Jugendsprecher

- Wahl von Delegierten zu Jugendtagen auf Kreis-/Landesebene, bei denen der

Verein vertreten ist

(V) Die Jugendvollversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen

Mitglieder beschlussfähig. Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der

anwesenden Stimmberechtigten.

(VI) Aktives Wahlrecht haben alle Mitglieder ab dem 12. Lebensjahr.

§ 7 die Jugendsprecher

(I) Es gibt einen Jugendsprecher/in.

(II) Die Aufgabe des/der Jugendsprecher/in ist

- Interessenvertretung der Jugendlichen gegenüber der Jugendleitung

- Unterstützung der Jugendlichen bei Training und Wettkampf

(keine Standaufsicht)

- Darstellung der Jugend des Schützenverein Ramelsloh in der Öffentlichkeit

- Freizeitgestaltung in Zusammenarbeit mit der Jugendleitung

(III) Die Wahl der Jugendsprecher/innen erfolgt alle zwei Jahre, und zwar in Kalenderjahren

mit gerader Endzahl, oder wenn die Jugendvollversammlung vorzeitige Neuwahlen

beschließt. Wiederwahl ist zulässig.

(IV) Wählbar ist jede/r Jugendliche ab dem 12. Lebensjahr bis zum 21. Lebensjahr.

Der/Die Jugendliche darf nicht der Jugendleitung angehören.

(V) Ein/e Jugendsprecher/in scheidet aus dem Amt durch

- Ablauf der zweijährigen Amtszeit

- vorzeitige Neuwahl durch die Jugendvollversammlung

- Wahl/Ernennung in die Jugendleitung

- Wechsel in die Damen- bzw. Schützenabteilung

- Austritt aus dem Verein

- Rücktritt

§ 8 Änderung der Jugendordnung

(I) Die Jugendordnung tritt mit Beginn des nächsten Tages nach Genehmigung durch

Beschluss des Vereinsvorstandes in Kraft.

(II) Die Jugendordnung kann nur auf Vorschlag der Jugendleitung durch Beschluss des

Vereinsvorstandes auf einer Vorstandssitzung geändert werden.

Änderungen treten nach Genehmigung sofort in Kraft.

 

Genehmigt durch Vorstandsbeschluss vom. 01.07.2008

 

 

 

 

_________gez. Holger Jobmann________  ___gez. Ralf Eddelbüttel_______   

 

Holger Jobmann ( 1. Jugendleiter )           Ralf Eddelbüttel ( Vorstand )