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Jugendordnung
des Schützenverein Ramelsloh 1898 e.V. -
Anhang zur Satzung – § 1
Name und Mitgliedschaft Die
Jugend des Schützenverein Ramelsloh umfasst alle
Vereinsmitglieder bis zum 21. Lebensjahr
(Jugendliche) und die Jugendleitung. § 2
Grundsätze Die
Jugend ist weltanschaulich und parteipolitisch neutral und tritt für Toleranz
ein. § 3
Zweck Die
Jugend des Schützenverein Ramelsloh will unter
Beachtung der Grundsätze des freiheitlichen,
demokratischen und sozialen Rechtsstaates a)
den Jugendlichen die Ausübung des Schießsports als Teil der Jugendarbeit ermöglichen
und weiterentwickeln sowie durch allgemeine sportliche Betätigung die körperliche
Leistungsfähigkeit und Gesundheit der jungen Menschen fördern. b)
die Jugendlichen zur kritischen Auseinandersetzung mit ihrer Situation und
ihren Aufgaben
in der modernen Gesellschaft befähigen und zu sozialem Engagement anregen. c)
mit anderen öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe und Bildungseinrichtungen
zum Wohl der Jugend zusammenarbeiten. d)
durch Begegnungen und Wettkämpfe mit anderen Jugendgruppen die Bereitschaft zur
Verständigung wecken. § 4
Organe Die
Organe der Jugend des Schützenverein Ramelsloh sind - die Jugendleitung - die
Jugendvollversammlung - der/die
Jugendsprecher/in § 5 die
Jugendleitung (I)
Die Jugendleitung besteht aus - einer beliebigen
Anzahl von Jugendbetreuern, die vom Vereinsvorstand zu benennen sind. (II)
Die Jugendleitung führt die Jugend des Schützenverein Ramelsloh.
Die Jugendleitung entscheidet
über die Verwendung der Mittel, die der Jugend des Schützenverein Ramelsloh vom
Verein zur Verfügung gestellt werden. (Durch die Jugendleitung angenommene Spenden
sind an den Kassenwart abzuführen.) § 6
die Jugendvollversammlung (I)
Der Jugendvollversammlung gehören alle Jugendlichen i.S.d.
§ 1 an. (II)
Die ordentliche Jugendvollversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt.
Sie ist vier Wochen
vorher durch die Jugendleitung unter Bekanntgabe der Tagesordnung
einzuberufen. Zur
Bekanntgabe genügt ein Aushang im Schützenhaus. Eine
außerordentliche Jugendvollversammlung ist auf Antrag der Hälfte ihrer
Mitglieder einzuberufen
oder wenn ein Jugendsprecher vorzeitig aus dem Amt ausscheidet (vgl. § 7 (V)). (III)
Die Jugendvollversammlung wird von einem Jugendbetreuer geleitet. (IV)
Aufgabe der Jugendvollversammlung ist - Entgegennahme der
Berichte der Jugendsprecher - Wahl der
Jugendsprecher - Wahl von Delegierten
zu Jugendtagen auf Kreis-/Landesebene, bei denen der Verein
vertreten ist (V)
Die Jugendvollversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig. Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden
Stimmberechtigten. (VI)
Aktives Wahlrecht haben alle Mitglieder ab dem 12. Lebensjahr. § 7
die Jugendsprecher (I)
Es gibt einen Jugendsprecher/in. (II)
Die Aufgabe des/der Jugendsprecher/in ist - Interessenvertretung
der Jugendlichen gegenüber der Jugendleitung - Unterstützung der
Jugendlichen bei Training und Wettkampf (keine
Standaufsicht) - Darstellung der Jugend
des Schützenverein Ramelsloh in der Öffentlichkeit - Freizeitgestaltung in
Zusammenarbeit mit der Jugendleitung (III)
Die Wahl der Jugendsprecher/innen erfolgt alle zwei Jahre, und zwar in
Kalenderjahren mit
gerader Endzahl, oder wenn die Jugendvollversammlung vorzeitige Neuwahlen beschließt.
Wiederwahl ist zulässig. (IV)
Wählbar ist jede/r Jugendliche ab dem 12. Lebensjahr bis zum 21. Lebensjahr. Der/Die
Jugendliche darf nicht der Jugendleitung angehören. (V)
Ein/e Jugendsprecher/in scheidet aus dem Amt durch - Ablauf der
zweijährigen Amtszeit - vorzeitige Neuwahl
durch die Jugendvollversammlung - Wahl/Ernennung in die
Jugendleitung - Wechsel in die Damen-
bzw. Schützenabteilung - Austritt aus dem
Verein - Rücktritt § 8
Änderung der Jugendordnung (I)
Die Jugendordnung tritt mit Beginn des nächsten Tages nach Genehmigung durch Beschluss
des Vereinsvorstandes in Kraft. (II)
Die Jugendordnung kann nur auf Vorschlag der Jugendleitung durch Beschluss
des Vereinsvorstandes
auf einer Vorstandssitzung geändert werden. Änderungen
treten nach Genehmigung sofort in Kraft. Genehmigt
durch Vorstandsbeschluss vom. 01.07.2008 _________gez.
Holger Jobmann________ ___gez. Ralf Eddelbüttel_______ Holger
Jobmann ( 1. Jugendleiter ) Ralf
Eddelbüttel ( Vorstand ) |